Aktuelle Änderungen zum 21.02.2022

Seit dem 21.02.22 muss der Unternehmer die Nutzung seiner Fahrzeugflotte so organisieren , dass sichergestellt ist, dass Fahrzeuge, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen und in der grenzüberschreitenden Beförderung eingesetzt werden, spätestens acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaats zu einer der Betriebsstätten in diesem Mitgliedstaat zurückkehren. Des Weiteren gilt für Kabotage-Fahrten zukünftig, dass weiterhin drei…