Gemäß Verordnung (EG) 1071/2009 müssen alle Unternehmen, die gewerblich Güter oder Personen befördern, seit Dezember 2011 einen Verkehrsleiter benennen. Der Verkehrsleiter muss eine natürliche Person sein und die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten. Die Funktion des Verkehrsleiters kann auch durch eine externe Person übernommen werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
So muss zwischen dem Unternehmen selbst und der benannten, externen Person ein Vertrag bestehen, der die Aufgaben des Verkehrsleiters beschreibt. Darüber hinaus muss der Verkehrsleiter im Sinne der genannten Verordnung zuverlässig und fachlich geeignet sein. Auf diese Weise hat auch ein Unternehmer, der selbst nicht über die fachliche Eignung verfügt die Möglichkeit, gewerblichen Güter- oder Personenverkehr zu betreiben.
Zu den Kernaufgaben des Verkehrsleiters gehören das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, die Prüfung der Beförderungsdokumente und -verträge, die Zuweisung von Ladung / Fahrdiensten an die Fahrer, die Rechnungsführung und die Prüfung der Sicherheitsverfahren.
Natürlich kann der Verkehrsleiter diese Aufgaben auch deligieren, trägt aber weiterhin die Verantwortung. Daher hat er die entsprechend eingesetzten Mitarbeiter regelmäßig zu überprüfen und zu kontrollieren, ob die Aufgaben ordnungsgemäß und im Sinne der Vorschriften ausgeführt werden.
Wenn Sie sich für unsere Dienstleistung als externen Verkehrsleiters entscheiden, sollten Sie sich die oben beschriebenen Ausführungen insbesondere zu den notwendigen Kompetenzen klarmachen.
Nicht zulässig wäre demnach die Benennung eines Verkehrsleiters, der in Wahrheit keinerlei Einfluss auf die Verkehrstätigkeiten hat. Im Falle von groben Verfehlungen in dem Unternehmen riskiert der eingesetzte Verkehrsleiter dann die europaweite Aberkennung seiner Zuverlässigkeit mit der Folge, dass er die Tätigkeit als Verkehrsleiter nicht mehr ausüben kann (Berufsverbot).
Im Anhang IV der oben genannten Verordnung sind die sogenannten „7 Todsünden“ (Liste der schwersten Verstöße) aufgeführt, die zu einer Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Sicherlich würden sich in einem solchen Fall, bei dem der Verkehrsleiter quasi nur zum Schein benannt wurde jedoch keine echte Entscheidungsgewalt in dem Unternehmen hatte, die Ermittlungen dann auch gegen den Unternehmer selbst richten.