Gefahrgutbeauftragte sind von Unternehmern oder Inhabern von Betrieben zu bestellen, denen nach den für die Beförderung gefährlicher Güter mit Straßen-, Wasserfahrzeugen (Seeverkehr) geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind. (Die Verpflichtung für den Seeverkehr besteht nur national). Dies geschieht entweder durch eine arbeitsvertragliche Regelung oder durch eine schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers, die innerhalb des Unternehmens oder des Betriebes bekannt gemacht wird.

Jeder Mitarbeiter muss wissen, wer der Gefahrgutbeauftragte ist und wo und wie der Gefahrgutbeauftragte erreicht werden kann. Bestellt der Unternehmer keinen Beauftragten, ist er automatisch selbst der Beauftragte und muss die notwendigen Schulungen nachweisen.

Welche Aufgaben hat der Gefahrgutbeauftragte im Betrieb zu erfüllen?

  • Beratung des Unternehmens über geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
  • Unterweisung von Mitarbeitern
  • Führung von Aufzeichnungen über die Überwachungstätigkeit
  • Erstellung des Jahresberichts
  • Erstellung von Berichten bei Gefahrgutunfälle
  • Durchführung der vorgeschriebenen Schulungen der beauftragten und sonstigen verantwortlichen Personen
  • Überprüfung der Beförderungs- und Begleitpapiere
  • Unterstützung bei Behördenkontakt
  • Regelmäßige Info bei Neuerungen

Wie wird ein Gefahrgutbeauftragter bestellt?

  • Die Anzahl der Gefahrgutbeauftragten zu bestimmen, liegt in der Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers und ist abhängig von der Größe des Betriebes und Zahl/Menge der zu befördernden Güter.
  • Die Bestellung des Gefahrgutbeauftragten hat schriftlich zu erfolgen.
  • Der Bereich der Aufgaben und Zuständigkeiten des Gefahrgutbeauftragten ist genau festzulegen.
  • Es besteht auch die Möglichkeit, einen externen Gefahrgutbeauftragten (Gb) schriftlich zu bestellen.

Gern beraten wir Sie hierzu.

Ihr Ansprechpartner: Sven Helmbrecht